Sie verdienen mehr als die reine  Symptombehandlung!

 

Selbzahlerangebote

Hier finden Sie unsere sonstigen Angebote:
Unsere Angebote
Natürlich können Sie auch als Selbstzahler Leistungen bei uns in Anspruch nehmen.

Darunter zählen:

  • Patientenschulungen zu verschiedenen Krankheitsbildern
  • Reitpädagogische Angebote
  • Heilmassagen
  • Befundungen der Heilpraktika aus der Ergo- und Physhiotherapie
  • Kinesiotaping
  • Kauf von Sportmaterialien zum Eigengebrauch
  • Präventionskurse
  • Ernährungsberatung

 

Die Kosten der jeweiligen Leistungen erfragen Sie bitte vorab vor Ort oder telefonisch.

Therapie nach Maß - Physiotherapie Dernbach Westerwald

Bitte beachten Sie stets:

Voraussetzung für eine therapeutische Behandlung ist immer die Diagnose durch Ihren Arzt oder Heilpraktiker. Er stellt Ihnen eine Überweisung für die Ergo- oder Physiotherapie aus. Doch auch der Therapeut macht sich ein genaues Bild von Ihrer Situation: Er fragt nach Beschwerden und Einschränkungen im Alltag, prüft Ihre Beweglichkeit und testet Ihre körperliche Leistungsfähigkeit. Auf dieser Basis erstellt er einen Trainingsplan, der individuell auf Ihr Beschwerdebild und Ihre Fähigkeiten abgestimmt ist.

Als Privatversicherter (auch als Zusatzversicherter) haben Sie die Möglichkeit nach Befundung durch unsere eigenen sektoralen Heilpraktiker im Team unsere Leistungen bei Ihrer Kassen geltend zu machen. Sprechen Sie uns gerne an. Therapie nach Maß.

Therapie nach Maß - Physiotherapie Dernbach Westerwald
Therapie nach Maß - Physiotherapie Dernbach Westerwald

Patientenschulungen zu verschiedenen Krankheitsbildern

Reitpädagogische Angebote

Heilmassagen

Befundungen der Heilpraktika aus der Ergo- und Physiotherapie

Die Leistungen nach Heilpraktikergebühr können bei Zusatzversicherungen erstattet werden. Informieren Sie sich gerne vorab bei uns.

Kinesiotaping

Kauf von Sportmaterialien zum Eigengebrauch

Schauen Sie sich auch gerne unsere Anwendungsvideos an. 

Präventionskurse

Unsere Kurse sind krankenkassenzertifiziert, das bedeutet, Sie erhalten bis zu 80% der Kosten erstattet. AOK- Mitglieder trainieren bei uns kostenfrei (Wir rechnen mit dieser Krankenkasse direkt ab)

Ernährungsberatung

Auch unsere Ernährungskurse sind krankenkassenzertifiziert!

Supplementberatung und Nährstoffanalyse

basierend auf einer Laboranalyse beraten Sie unsere ExpertInnen zu Ihren Nahrungsergänzungsmittel und besonders zu dem Thema „Stille Entzündung“

Privatversicherte

Hier finden Sie nützliche Hinweise und Anmerkungen für privatversicherte Patienten.
Informationen zur Honorarberechnung bei Privatversicherten

Zwischen Therapiepraxis und Privatpatient wird ein Behandlungsvertrag abgeschlossen (Dienstvertrag gem. §611ff. BGB): Der Heilmittelerbringer verpflichtet sich darin seine definierte therapeutische Leistung zu erbringen, der Patient verpflichtet sich, dem Therapeuten den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die PKV zu zahlen.

Der Privatpatient hat mit seiner privaten Krankenversicherung einen Vertag abgeschlossen, auf Grund dessen die Heilmittelkosten übernommen werden. Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die private Krankenkasse sind:

1. Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird und

2. die Leistungserbringung durch einen Therapeuten, der gem. Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf.

Therapie nach Maß.

Wie kann ein Therapeut sein Honorar berechnen?

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung existieren durchweg einheitliche Behandlungsbeschreibungen und einheitliche Tarifverträge. Da diese für die Mehrheit der von uns durchgeführten Behandlungen rechtsbindende Wirkung haben, können sie zumindest als weitere Vergleichsmöglichkeit herangezogen werden. Allein im vergangene Jahr wurden die Sätze für Heilmittelerbringer fast um 30% erhöht.

Für Privatpatienten existiert das Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge, die jedoch lediglich hinsichtlich des jeweiligen Erstattungsverhältnisses zwischen dem Beihilfeberechtigten und dessen Dienstherrn von Bedeutung sind. Zieht man in Betracht, dass die Beihilfesätze, nachdem sie über neun Jahre auf dem Stand von 1992 eingefroren waren, nicht einmal an die laufende Inflation angepasst wurden, wird offenkundig, welchen Stellenwert diese bei der Ermittlung eines angemessenen Honorars wohl haben können. Als Praxis sind wir nicht verpflichtet die Beihilfesätze als Preise anzunehmen. Unsere Preisen richten sich nach betriebswirtschaftlicher Kalkulation mit Hinblick auf Therapeutenleistung und Aufwand um die Therapie selbst. Therapie nach Maß.

Welches Honorar ist tatsächlich angemessen?
Da für den Bereich der privatversicherten Patienten keine einheitlichen Tarifverträge existieren, hat sich innerhalb der Heilberufe bislang die Verfahrensweise bewährt, aktive therapeutische Maßnahmen mit dem 1,8 bis 2,3-fachen VdAK-Satz zu berechnen. Diese Vorgehensweise wurde von mehreren Gerichten in der ersten und zweiten Instanz bestätigt.
Warum erstatten manche Gesellschaften das Honorar nicht in voller Höhe?
Natürlich vergessen auch einige Privatversicherte, dass sie u.U. in jungen Jahren aus Kostengründen eine Police ohne vollständigen Erstattungsanspruch abgeschlossen haben. Dies trifft besonders bei beihilfeberechtigten Patienten zu. Im Krankheitsfall könnte sich diese vermeintliche Einsparung jedoch schnell ins Gegenteil verkehren.

Von einzelnen Versicherungen wird gern die Bereitschaft signalisiert, Rechnungen bis zur Höhe des ortsüblichen Satzes voll zu übernehmen. Im gleichen Atemzug präsentieren diese Gesellschaften ihren Kunden den Beihilfesatz als ortsüblich. Dabei bleiben sie jedoch den Nachweis schuldig, wie sie diese „Ortsüblichkeit“ ermittelt haben wollen. Tatsächlich liegt der durchschnittliche Honorarsatz für die Region unserer Praxis zwischen dem 1,8 und 2,3-fachen VdAK-Satz.
Das Argument der Versicherungsgesellschaft, dass die Beihilfesätze (diese entsprechen etwa dem 1,3-fachen VdAK-Satz) für unsere Region als ortsüblich zu betrachten sind, ist daher bei näherer Betrachtung nicht stichhaltig und auch juristisch nicht haltbar.

Beihilfe oder Nicht-Beihilfe: Gibt es unterschiedliche Privatpatienten?
Im Prinzip nein. Es wird in der Praxis jedoch oft zwischen freiwillig privatversicherten Patienten und privatversicherten Angehörigen des öffentlichen Dienstes differenziert. Letztere haben einerseits Anspruch auf Leistungserstattung durch eine Beihilfestelle und andererseits die Möglichkeit, mittels einer zusätzlichen Privatversicherung das Risiko erhöhter Eigenanteile an ihren Gesundheitsaufwendungen abzudecken. Die von der Beihilfestelle erstatteten Beträge stellen also nur einen Teilbetrag der Summe dar, welcher Privatpatienten des öffentlichen Dienstes erstattet wird. Beamte ohne jegliche Zusatzversicherung müssen demnach mit nicht unerheblichen Eigenanteilen an ihren Behandlungskosten rechnen, wenn ihr Therapeut nicht zu einem Verzicht auf einen großen Teil des ihm zustehenden Honorars bereit sein sollte.

Mann unterstellt jedoch, dass diejenigen Beamten, welche keine zusätzliche Privatversicherung abgeschlossen haben, Rücklagen für entsprechende Fälle gebildet haben, da sie über mögliche Risiken ihrer Unterversicherung informiert sein dürften.

Das Risiko einer derartigen Eigenbeteiligung trägt der freiwillig privatversicherte Patient nicht, sofern er nicht bewusst eine Police mit sehr hoher Eigenbeteiligung abgeschlossen hat. Da ihm, im Vergleich zu einem Beamten mit vergleichbarem Einkommen, erheblich höhere Versicherungsbeiträge berechnet werden, darf er erforderlichenfalls auf eine volle Kostenerstattung für seine diesbezüglichen Aufwendungen im Rahmen angemessener Honorarforderungen vertrauen.

Warum erstatten manche Gesellschaften das Honorar nicht in voller Höhe?
Natürlich vergessen auch einige Privatversicherte, dass sie u.U. in jungen Jahren aus Kostengründen eine Police ohne vollständigen Erstattungsanspruch abgeschlossen haben. Dies trifft besonders bei beihilfeberechtigten Patienten zu. Im Krankheitsfall könnte sich diese vermeintliche Einsparung jedoch schnell ins Gegenteil verkehren.

Von einzelnen Versicherungen wird gern die Bereitschaft signalisiert, Rechnungen bis zur Höhe des ortsüblichen Satzes voll zu übernehmen. Im gleichen Atemzug präsentieren diese Gesellschaften ihren Kunden den Beihilfesatz als ortsüblich. Dabei bleiben sie jedoch den Nachweis schuldig, wie sie diese „Ortsüblichkeit“ ermittelt haben wollen. Tatsächlich liegt der durchschnittliche Honorarsatz für die Region unserer Praxis zwischen dem 1,8 und 2,3-fachen VdAK-Satz.
Das Argument der Versicherungsgesellschaft, dass die Beihilfesätze (diese entsprechen etwa dem 1,3-fachen VdAK-Satz) für unsere Region als ortsüblich zu betrachten sind, ist daher bei näherer Betrachtung nicht stichhaltig und auch juristisch nicht haltbar.

Wie hoch sind die Sätze unserer Praxis?

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben wir zu Beginn der Behandlung ein Schreiben mitgegeben, aus dem Sie ersehen konnten, dass wir die Möglichkeit zur Berechnung des 2,3-fachen VdAK-Satzes nicht ausschöpfen. Eine aktuelle Preisliste finden Sie stets an der Rezeption der Praxis. Sie erhalten vor jedem begonnenen Rezept eine Honorarvereinbarung, in der wir unsere Preise transparent kommunizieren.

Es sollte schließlich gerade im Interesse der Versicherer sein, dass ihren Kunden jede nur denkbare Therapieoptimierung offen steht, um die Rahmenbedingungen für eine möglichst rasche Wiederherstellung der Gesundheit zu schaffen. Therapie nach Maß.

Vielen Dank für Ihr Verständnis – Therapie nach Maß.

Erfahrungen

Patientenfeedback

“Problem direkt erkannt und nachhaltig behandelt.”

NOAH E., 25 JAHRE

“So eine freundliche Therapeutin.”

ANDREA J., 56 JAHRE

“Das Team vor allem aufmerksam und liebevoll.”

OLIVER A., PAPA VON SARAH, 4 JAHRE

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